LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2006
17 Sa 82/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 14 Abs. 2 Satz 2 § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 303/05

Kein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Antragstellung am Tag des Zugangs der Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 82/05

DRsp Nr. 2007/9515

Kein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Antragstellung am Tag des Zugangs der Kündigung

1. Gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX findet § 85 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. 2. Dem Wortlaut der Regelung lässt sich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, den Sonderkündigungsschutz dann nicht eingreifen zu lassen, wenn die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in Bezug genommenen Fristen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch laufen; das setzt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX voraus, dass der Antrag länger als 3 Wochen beziehungsweise 7 Wochen (bei Erforderlichkeit eines Gutachtens) vor Zugang der Kündigung gestellt wurde, so dass ein Antrag, der erst innerhalb dieser Fristen beim Versorgungsamt eingeht, verspätet ist. 3. Wird der Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erst am Tag des Zugangs der Kündigung gestellt, ist die die vorherige Zustimmung des Integrationsamts gemäß §§ 85, 90 Abs. 2 a) SGB IX nicht erforderlich.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; SGB IX § 14 Abs. 2 Satz 2 § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;

Tatbestand: