LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2006
2 Sa 373/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 634/05

Kein Teilbetriebsübergang bei Auslagerung von Maschinen und Personal ohne Teilorganisation und Neuorganisation beim Erwerber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 373/06

DRsp Nr. 2007/9808

Kein Teilbetriebsübergang bei Auslagerung von Maschinen und Personal ohne Teilorganisation und Neuorganisation beim Erwerber

1. Auch wenn die "Abteilung Gleisstopfmaschinen" innerhalb eines betriebstechnischen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt, vermittelt ein solcher drei ausgegliederten Maschinen und zwölf übernommenen Mitarbeitern noch nicht die Qualität eines Betriebsteils. 2. Auch wenn im Zusammenhang mit der Ausgliederung in einer vertraglichen Vereinbarung von der Ausgliederung der "Abteilung Gleisbaumaschinen" und damit von einer eigenständigen Abteilung gesprochen wird, kann dies kein anderes Ergebnis rechtfertigen; denn die fehlerhafte Wertung ersetzt die korrekte rechtliche Wertung nicht.3. Auch wenn die bislang mit der Bedienung, Wartung und Reparatur betrauten Arbeitnehmer mit der Übernahme der Maschinen übergewechselt sind, wird die für einen Teilbetriebsübergang erforderliche Identität einer (vermeintlichen) wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt, wenn die Maschinen beim Erwerber auch mit anderen Mitarbeitern eingesetzt und von Anfang an in den Gesamtgerätepark und die völlig neu geschaffene Gesamtorganisation eingegliedert werden.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.