LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2005
1 TaBV 40/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 38 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 BV 5/04,

Kein Teilhabeanspruch des Betriebsrates an Schulungsveranstaltung zum Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen bei nur geringer Bedeutung für konkrete Betriebsratstätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1 TaBV 40/04

DRsp Nr. 2005/10377

Kein Teilhabeanspruch des Betriebsrates an Schulungsveranstaltung zum Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen bei nur geringer Bedeutung für konkrete Betriebsratstätigkeit

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Teilhabe an einer Schulungsveranstaltung, die unter dem einheitlichen Titel "Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" aus fünf (Wochen-) Blöcken besteht, von denen die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Teile allenfalls einen untergeordneten Stellenwert im Verhältnis zu der Restveranstaltung einnehmen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 38 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" zu tragen und den teilnehmenden Vorsitzenden des Antragstellers für die Schulungszeit freizustellen. Die Antragsgegnerin betreibt in B. K. einen Klinikbetrieb mit einem Rheumakrankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken; sie beschäftigt etwa 240 Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der dortige Betriebsrat; deren Vorsitzender ist Herr Dr. W., der mit 50% seiner Beschäftigungszeit für die Betriebsratsarbeit freigestellt ist.