Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine vereinbarte Befristung zum 31.08.05 nicht beendet worden ist.
Der 1967 geborene Kläger war bei dem beklagten Land in der Justizvollzugsanstalt L. als Kraftfahrer in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.08.2005 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag vom 02.01.03. Hierin war u.a. vereinbart, dass der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter auf bestimmte Zeit zum 31.08.2005 für die Dauer der vollen Erwerbsunfähigkeit des Kraftfahrers H. eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 4/5 d.A.) Bezug genommen.
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