LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2006
16 Sa 286/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 407/05

Kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Dienstantritt ohne Arbeitsleistung vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 286/06

DRsp Nr. 2007/1065

Kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Dienstantritt ohne Arbeitsleistung vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages

»Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht noch nicht, wenn der Arbeitnehmer zwar seinen Dienst angetreten hat, er aber vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages noch keine Arbeitleistung erbracht hat und noch keine vertretungsberechtigte Person erkennbar rechtsverbindliche Absprachen mit dem Arbeitnehmer getroffen hat.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine vereinbarte Befristung zum 31.08.05 nicht beendet worden ist.

Der 1967 geborene Kläger war bei dem beklagten Land in der Justizvollzugsanstalt L. als Kraftfahrer in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.08.2005 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag vom 02.01.03. Hierin war u.a. vereinbart, dass der Kläger als vollbeschäftigter Arbeiter auf bestimmte Zeit zum 31.08.2005 für die Dauer der vollen Erwerbsunfähigkeit des Kraftfahrers H. eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 4/5 d.A.) Bezug genommen.