LAG Niedersachsen - Beschluss vom 16.01.2023
17 TaBV 36/22
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; TVG § 13 Abs. 3; TVG § 4a;
Fundstellen:
NZA 2023, 654
NZA-RR 2023, 252
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 11/21

Kein unbestimmter Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVGKeine Kontrolle der subjektiven arbeitgeberseitigen Rechtsanwendung durch den BetriebsratTarifbindung des Arbeitgebers bei kollidierenden TarifverträgenKein Datenbeschaffungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz BetrVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 17 TaBV 36/22

DRsp Nr. 2023/4586

Kein unbestimmter Auskunftsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG Keine Kontrolle der subjektiven arbeitgeberseitigen Rechtsanwendung durch den Betriebsrat Tarifbindung des Arbeitgebers bei kollidierenden Tarifverträgen Kein Datenbeschaffungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz BetrVG

1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne konkrete Angaben des Betriebsrats von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe dessen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG stützt und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte. Der Informationsanspruch ist strikt aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip bestimmt. 2. Der Betriebsrat ist kein dem Arbeitgeber übergeordnetes Kontrollorgan. Somit obliegt ihm auch nicht die abstrakte Überprüfung, ob die Arbeitgeberin die "richtige" Entscheidung darüber getroffen hat, welche Gewerkschaft sie als Mehrheitsgewerkschaft des Betriebes im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 TVG ansieht. 3. Der Arbeitgeber kann nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Die Tarifverträge der Minderheitsgewerkschaften werden durch eine Kollisionslage nicht unwirksam, sondern lediglich gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 2 TVG in ihrem Anwendungsbereich verdrängt.