LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2016
L 3 U 2102/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13a 2. Alt.; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 1691/13

Kein Unfallversicherungsschutz für die Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr bei bloßer Anwesenheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 3 U 2102/14

DRsp Nr. 2017/2372

Kein Unfallversicherungsschutz für die Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr bei bloßer Anwesenheit

Das bloße Hinterherlaufen hinter einer bewaffneten Person und die bloße Anwesenheit bei einer Schießerei ohne dabei Dritten Hilfe zu leisten erfüllt nicht den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten; eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet (sog. objektivierte Handlungstendenz) ist. 2. Der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 2 SGB VII ist nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB mit Strafe bedroht ist. 3. Er setzt, anders als der Straftatbestand, nicht voraus, dass die erforderliche Hilfeleistung dem Helfenden zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich war.