LAG München - Beschluss vom 28.06.2005
5 TaBV 46/05
Normen:
BetrVG § 111 § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 5/05 S

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebrates bei Kündigungen während der Verhandlung über Interessenausgleich

LAG München, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 46/05

DRsp Nr. 2006/1654

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebrates bei Kündigungen während der Verhandlung über Interessenausgleich

»Kein Anspruch des Betriebrates auf Unterlassung von Kündigungen bis zum Abschluss der Verhandlung über einen Interessenausgleich.«

Normenkette:

BetrVG § 111 § 113 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

Der Betriebsrat hat keinen (Verfügungs-)Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Kündigung konkret bezeichneter Arbeitnehmer bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich.

Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (2 TaBV 19/03 vom 03.04.2003) sowie der Beschwerdekammer (5 TaBV 48/03 vom 24.09.2003).

1. Es ist seit jeher streitig, ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen zusteht, die zur Durchführung einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ausgesprochen werden sollen (vgl. die Nachweise bei ErfK/Kania 5. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 24). Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht, da für den vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Betriebsverfassungsgesetz begründet keinen solchen Unterlassungsanspruch. Das Betriebsverfassungsgesetz kann auch nicht im Sinne eines solchen Anspruchs ausgelegt werden.