LAG München - Beschluss vom 24.09.2003
5 TaBV 48/03
Normen:
BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 536
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BVGa 40/03

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates auf betriebsbedingte Kündigung zur Durchführung einer Betriebsänderung

LAG München, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 48/03

DRsp Nr. 2005/8144

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates auf betriebsbedingte Kündigung zur Durchführung einer Betriebsänderung

»Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz keinen Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen, die zur Durchführung einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ausgesprochen werden sollen.«

Normenkette:

BetrVG § 111 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats, dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung betriebsbedingte Kündigungen wegen der geplanten Betriebsteilstilllegung zu verbieten, zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung auch zu Recht damit begründet, dass es für das beantragte Verbot, "Arbeitsverträge von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, solange nicht Verhandlungen über einen Interessenausgleich aus Anlass der Schließung des Betriebes beendet sind oder eine Einigungsstelle festgestellt hat, dass die Verhandlungen über einen Interessenausgleich aus Anlass der Schließung des Betriebes gescheitert sind", keine Anspruchsgrundlage gebe. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen ist mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.