LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.09.2005
9 TaBV 47/04
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV (Chemie) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 102/04

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei abweichender Arbeitszeitregelung mit nicht tarifgebundenem Mitarbeiter aufgrund Inhaltsnorm

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 47/04

DRsp Nr. 2006/2939

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei abweichender Arbeitszeitregelung mit nicht tarifgebundenem Mitarbeiter aufgrund Inhaltsnorm

»Dem Betriebsrat steht kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Arbeitgeber mit einem nicht tarifgebundenen Mitarbeiter eine von den Bestimmungen des Tarifvertrages abweichende Arbeitszeitregelung trifft, wenn diese keine Betriebsnorm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG darstellen und somit die alleinige Tarifbindung des Arbeitgebers nicht genügt.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV (Chemie) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Unterlassungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsstunden.

Die Antragstellerin betreibt in B..., C... und D...drei betriebsratsfähige betriebliche Einheiten, wobei in B... ein Betriebsrat nicht gewählt worden ist. Der Antragsgegner ist der für den Standort C... gewählte Betriebsrat.