LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2004
11 TaBV 18/04
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 § 112 § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 4/04

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Verhandlung - keine grobe Pflichtverletzung bei vertretbarer Arbeitgeberentscheidung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 11 TaBV 18/04

DRsp Nr. 2006/1873

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Verhandlung - keine grobe Pflichtverletzung bei vertretbarer Arbeitgeberentscheidung

1. Aus den §§ 111 bis 113 BetrVG lässt sich auch unter Berücksichtigung der Gesamtsystematik des Betriebsverfassungsgesetzes ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates betreffend die Durchführung von mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen vor Abschluss der in § 111 BetrVG vorgeschriebenen Verhandlungen nicht ableiten. 2. Ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG liegt dann vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Verletzung von Rechten des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt; eine grobe Pflichtverletzung scheidet daher aus, wenn bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen der Arbeitgeber eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 111 § 112 § 113 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1. betreffend eine von der Beteiligten zu 2. bereits in Angriff genommene Änderung der Organisationsstruktur, nämlich die Trennung von Vorbereitung und Zustellung von Postsendungen (TVZ) in ihrem Zustellstützpunkt D.