LAG Köln - Urteil vom 17.10.2006
9 Sa 731/06
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTV (Hessischer Einzelhandel) § 13 ;
Fundstellen:
BB 2007, 612
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2086/05

Kein Urlaubsabgeltungsanpruch bei unterlassener Geltendmachung des Urlaubs im laufendem Urlaubsjahr - keine abweichende Vereinbarung durch vergleichsweise Abwicklungsklausel

LAG Köln, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 731/06

DRsp Nr. 2007/992

Kein Urlaubsabgeltungsanpruch bei unterlassener Geltendmachung des Urlaubs im laufendem Urlaubsjahr - keine abweichende Vereinbarung durch vergleichsweise Abwicklungsklausel

»Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln ist, so stellen sie damit lediglich klar, dass die bis zur Beendigung und auch die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche unter Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dazu gehört bei dem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch die rechtzeitige Geltendmachung bis zum Ende des Urlaubsjahres.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTV (Hessischer Einzelhandel) § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 20 Urlaubstagen aus dem Jahr 2004.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Oktober 2004 als Fachverkäufer für Farben und Tapeten in Herborn beschäftigt.