Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.07.1994 Arbeitnehmer der Beklagten und aufgrund einer am 09.06.1994 geschlossenen Entsendevereinbarung zur Arbeitsaufnahme in Ungarn ab dem 01.07.1994 zum Geschäftsführer der F. Ungarn, einer ausländischen Tochter der deutschen Beklagten, bestimmt. In dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: "Während der Entsendungszeit bleiben Sie weiterhin Angehöriger der F. GmbH, jedoch ruhen die Rechte und Pflichten aus Ihrem Dienstvertrag mit uns für diese Zeit mit Ausnahme der Ziffer 3 (Unfallversicherung)."
Mit diesem ungarischen Tochterunternehmen schloss er einen Dienstvertrag, welcher die Zahlung monatlicher Bruttobezüge in Höhe von 3.000,00 DM vorsah, sowie die Vereinbarung von 30 Tagen Urlaub.
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