LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.2021
9 Sa 1/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 194/20

Kein Urlaubsanspruch während Kurzarbeit Null

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 1/21

DRsp Nr. 2021/14859

Kein Urlaubsanspruch während "Kurzarbeit Null"

1. Jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über "Kurzarbeit Null" führt zu einer quotalen Reduzierung des Jahresurlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nach den Berechnungsregeln im Urteil BAG vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17).2. Eine vertragliche Vereinbarung in diesem Sinne ist auch eine wirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von "Kurzarbeit Null".

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 19.01.2021, Az.: 3 Ca 194/20 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2020, insbesondere darüber, ob sich dieser durch Tage mit völligem Arbeitsausfall durch Kurzarbeit (Kurzarbeit Null) auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung verringert hat.

Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.03.2020 als Mitarbeiter in der Dreherei bei der Beklagten beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 3.550,86 EUR. Der Urlaub beträgt derzeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche 30 Arbeitstage je Kalenderjahr gemäß § 6 des Arbeitsvertrages.