LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.2021
2 Sa 116/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3280/19

Kein Verfall bei gesetzlichen UrlaubsansprüchenUnwirksamer Verzicht von UrlaubAufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Verfall von UrlaubKeine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Urlaubsverzichtsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 116/20

DRsp Nr. 2022/2931

Kein Verfall bei gesetzlichen Urlaubsansprüchen Unwirksamer Verzicht von Urlaub Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei Verfall von Urlaub Keine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Urlaubsverzichtsregelung

1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. Denn der Arbeitgeber ist seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. 2. Der im Aufhebungsvertrag geregelte Verzicht auf noch bestehende Urlaubstage ist nach 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unwirksam, soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. 3. Die unwirksamen Regelungen zum Urlaubsverzicht können aufgrund des Transparenzgebots nicht geltungserhaltend reduziert werden. 4. Anforderungen an das "Aushandeln" von Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des § 305 BGB.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2020 - 6 Ca 3280/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen.