LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2021
5 Sa 324/20
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 861/19

Kein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fehlender Mitwirkung des ArbeitgebersFreistellungserklärung des Arbeitgebers zur Anrechnung auf UrlaubAufrechnungsrecht des Arbeitgebers nur gegenüber Nettoansprüchen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 324/20

DRsp Nr. 2021/12564

Kein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Anrechnung auf Urlaub Aufrechnungsrecht des Arbeitgebers nur gegenüber Nettoansprüchen des Arbeitnehmers

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungs- und Hinweispflichten dem Arbeitnehmer gegenüber nicht nachgekommen ist. 2. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung seines Urlaubsanspruchs freistellen, dann muss er das in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Art und Weise diesem gegenüber ausdrücklich erklären.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Juni 2020, Az. 5 Ca 861/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus mehreren Jahren.