LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2006
8 Sa 485/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 § 943 ; BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 140/06

Kein Verfügungsanspruch bei Eilantrag auf Urlaubsgewährung in der Berufungsinstanz - Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts - Vorrang des Hauptsacheverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 485/06

DRsp Nr. 2006/28074

Kein Verfügungsanspruch bei Eilantrag auf Urlaubsgewährung in der Berufungsinstanz - Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts - Vorrang des Hauptsacheverfahren

1. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergibt sich ausnahmsweise dann, wenn das Hauptsacheverfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist (§ 943 ZPO).2. Wird abweichend vom erstinstanzlichen Urteil im Wege der einstweiligen Verfügung die Gewährung von Urlaub beantragt, ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache der Eilentscheidung grundsätzlich vorgeht; dem steht nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil im Hinblick auf die eingelegten Berufungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der Erkenntnisgewinn im Hauptsacheverfahren in jedem Fall dem aus dem summarischen Verfahren vorgeht.3. Solange die Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeändert ist, besteht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine sogenannte Innenbindung.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 § 943 ; BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: