LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.11.2021
8 SaGa 8/21
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 8/21

Kein Verfügungsanspruch bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits im HauptsacheverfahrenKein Verfügungsgrund ohne besonderes Beschäftigungsinteresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 8 SaGa 8/21

DRsp Nr. 2022/7232

Kein Verfügungsanspruch bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren Kein Verfügungsgrund ohne besonderes Beschäftigungsinteresse

1. Ist in einem Befristungskontrollverfahren noch keine Entscheidung in erster Instanz gefallen und ist die Befristung nicht offensichtlich unwirksam, hat der Kläger keinen Verfügungsanspruch für eine vorläufige Weiterbeschäftigung. Denn bei offener Rechtslage ist bis zur Entscheidung in erster Instanz nach Ablauf der Befristung ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers anzuerkennen. 2. Kann der Verfügungskläger kein besonderes Beschäftigungsinteresse vortragen und nachweisen, mangelt es ihm an einem Verfügungsgrund. Die Erzielung von Lohneinkünften oder ein etwaiges berufliches Fortkommen reichen nicht aus, mit einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Weiterbeschäftigung zu erzwingen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.08.2021, Az. 4 Ga 8/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 138;

Tatbestand