LAG München - Beschluss vom 20.04.2004
5 TaBV 18/04
Normen:
ZPO § 940 ; BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 3 § 17 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 4/04

Kein Verfügungsgrund für Bestellung eines Wahlvorstandes aus betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern

LAG München, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/04

DRsp Nr. 2006/27982

Kein Verfügungsgrund für Bestellung eines Wahlvorstandes aus betriebsfremden Gewerkschaftsmitgliedern

1. Ist das auf § 17 Abs. 4 mit § 16 Abs. 2 BetrVG gestützte Antragsrechts einer Gewerkschaft auf Bestellung eines Wahlvorstands zweifelsfrei gegeben und kommt deswegen auch im Hauptsacheverfahren keine andere Entscheidung über dieses Recht in Betracht, ist mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch der für den Erlass einer entsprechenden Gestaltungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls diesen Verfügungsgrund ausschließen.2. Für die streitige Bestellungsverfügung gemäß § 940 ZPO fehlt der erforderliche Verfügungsgrund, wenn die Anerkennung des streitigen Antragsrechts im Hauptsacheverfahren nicht so wahrscheinlich ist, dass die streitige Bestellungsverfügung als Befriedigungsverfügung trotz der Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren (auch unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen "Gebotes der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes" für beide Parteien) nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes als erforderlich und damit zulässig angesehen werden kann.