Der Kläger will im Wege des Einstweiligen Verfügungsverfahrens erreichen, dass die Beklagte, bei der er bis zum 28.02.2005 beschäftigt war, das ihm unter dem Datum 28.02.2005 erteilte Arbeitszeugnis in mehreren Punkten ändert.
Der Kläger hat seinen Antrag, welcher am 28.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet,
dass das ihm erteilte Zeugnis nicht wohlwollend sei, wozu sich die Beklagte allerdings in dem Vergleich beim Landesarbeitsgericht vom 12.01.2006 verpflichtet hätte.
Er sei zur Zeit arbeitslos und benötige dringend das geforderte Zeugnis, da er sinnvolle Bewerbungen ohne das Zeugnis nicht durchführen könne.
Der Verfügungskläger hat eine Eidesstattliche Versicherung in Kopie vom 28.02.2006 vorgelegt, wobei auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird.
Der Kläger hat beantragt,
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