Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.05.2020 -
a b g e ä n d e r t :
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.03.2020 zum vorigen Aktenzeichen wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 04.03.2020 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.
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