LAG Chemnitz - Urteil vom 08.01.2021
2 Sa 175/20
Normen:
BGB § § 117 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; HandwerksO § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 318/20

Kein Vergütungsanspruch aus ScheingeschäftFingiertes Auftreten als Betriebsleiter gegenüber der Handwerkskammer

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 175/20

DRsp Nr. 2021/16426

Kein Vergütungsanspruch aus Scheingeschäft Fingiertes Auftreten als Betriebsleiter gegenüber der Handwerkskammer

1. Besteht zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit, dass das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern aus einem anderen Grund gezahlt werden soll und eine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht begründet wird, liegt ein Scheingeschäft vor. Der auf einer solchen Vereinbarung beruhende Arbeitsvertrag ist als Scheingeschäft nichtig gem. § 117 Abs. 1 BGB. 2. Verabreden die Parteien einen "Betriebsleitervertrag", damit die eine Partei gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter auftreten und ein Konzessionsträger nachgewiesen werden kann, handelt es sich um ein rechtswidriges, weil die Handwerksordnung umgehendes Rechtsgeschäft. Aus diesem unwirksamen Rechtsgeschäft ergibt sich keine Anspruchsgrundlage für eine Vergütung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.05.2020 - 7 Ca 318/20 -

a b g e ä n d e r t :

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.03.2020 zum vorigen Aktenzeichen wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 04.03.2020 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte.