LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2004
10 Sa 2025/03
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 3450/02 - 16.10.2003,

Kein Vergütungsanspruch bei Teilnahme an Betriebsratsschulung zu allgemeinen Themen

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 2025/03

DRsp Nr. 2004/14635

Kein Vergütungsanspruch bei Teilnahme an Betriebsratsschulung zu allgemeinen Themen

1. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die nach ihrem Gesamtinhalt einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr aufweisen, sondern vornehmlich einer Schulung über rein gewerkschaftspolitische, allgemeinpolitische oder sonstige Themen dienen, ist nicht mehr erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG.2. Themenkomplexe wie "Arbeitszeit und Leistungsdruck: Auswertung aktueller Trends in Unternehmen", "Tarifpolitische Perspektiven in der Arbeitszeitdiskussion", "Gesellschaftliche Aspekte der Arbeitszeitdiskussion", "Arbeitszeitgestaltung als gesellschaftliche und kulturelle Frage" vermitteln eher den Eindruck eines Seminars mit gewerkschafts- oder allgemeinpolitischem Inhalt.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung.

Der am 12.13.14xx geborene Kläger ist seit dem 02.10.1989 im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt 19,29 EUR beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in dem ca. 440 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden Rolltreppen und Rollsteige hergestellt und vertrieben.