LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2018
L 6 U 2078/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 102; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2410/17

Kein Versicherungsschutz eines Ingenieurs bei der auftragsgemäßen Windenprüfung durch einen Luftsportverein als Vereinsmitglied in der gesetzlichen UnfallversicherungFehlen einer abhängigen Beschäftigung oder eines Ehrenamtes durch Abrechnung des Aufwandsersatzes als selbständige Einnahme

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 6 U 2078/18

DRsp Nr. 2019/12118

Kein Versicherungsschutz eines Ingenieurs bei der auftragsgemäßen Windenprüfung durch einen Luftsportverein als Vereinsmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung Fehlen einer abhängigen Beschäftigung oder eines Ehrenamtes durch Abrechnung des Aufwandsersatzes als selbständige Einnahme

Ein Ingenieur, der als Mitglied und im Auftrag eines Vereins zur Förderung des Luftsports und der luftsportlichen Jugendhilfe eine Windenprüfung vornimmt, den Prüfauftrag selbstständig erbringt und als Aufwandsersatz über sein selbstständiges Ingenieurbüro abrechnet, steht nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 102; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 16. April 2016 als Arbeitsunfall festzustellen ist.