LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2018
2 Sa 1563/17
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art.19 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 80810/17

Kein Verstoß des SokaSiG gegen Rückwirkungsverbot

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1563/17

DRsp Nr. 2020/900

Kein Verstoß des SokaSiG gegen Rückwirkungsverbot

Das SokaSiG ist nicht verfassungswidrig.

Das SokaSiG verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen die negative Koalitionsfreiheit. Es stellt auch kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 - 66 Ca 80810/17 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 10.221,78 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; GG Art.19 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beitragszahlung des Beklagten an den Kläger, die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, welche nach näherer tariflicher Maßgabe als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Form des Vereins fungiert.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.10.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.221,78 EUR zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte im Klagezeitraum 2011 bis Januar 2014 bis zur Einstellung des Betriebes einen Baubetrieb unterhielt, was es im Einzelnen anhand der überwiegend erbrachten Bautätigkeiten auf Seite 5 des Urteils (Bl. 56 d.A.) näher begründet hat.