1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.10.2017 -
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Die Parteien streiten um die Beitragszahlung des Beklagten an den Kläger, die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, welche nach näherer tariflicher Maßgabe als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Form des Vereins fungiert.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.10.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 10.221,78 EUR zu zahlen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte im Klagezeitraum 2011 bis Januar 2014 bis zur Einstellung des Betriebes einen Baubetrieb unterhielt, was es im Einzelnen anhand der überwiegend erbrachten Bautätigkeiten auf Seite 5 des Urteils (Bl. 56 d.A.) näher begründet hat.
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