LAG Baden-Württemberg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 40/17
ArbG Lörrach, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/16
Kein vertraglicher Ausschluss für Haftung aus vorsätzlichem HandelnErgänzende Vertragsauslegung bei Ausschlussfristen nach Eintritt einer neuen GesetzeslageTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristen nach Geltung des Mindestlohngesetzes ab 1. Januar 2015
BAG, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 273/18
DRsp Nr. 2020/2585
Kein vertraglicher Ausschluss für Haftung aus vorsätzlichem HandelnErgänzende Vertragsauslegung bei Ausschlussfristen nach Eintritt einer neuen GesetzeslageTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenTeilunwirksamkeit von Ausschlussfristen nach Geltung des Mindestlohngesetzes ab 1. Januar 2015
Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1BGB und § 309 Nr. 7BGB nicht erfasst.Orientierungssätze:1. § 202 Abs. 1BGB in der seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung verbietet es, die Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung durch vertragliche Ausschlussfristen auszuschließen. Gemäß Art. 229 § 5EGBGB gilt dies auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart wurden (Rn. 25).
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