LAG Köln - Urteil vom 21.04.2006
11 Sa 108/06
Normen:
KSchG § 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 3 (6) Ca 1092/05 - 14.12.2005,

Kein Vorrang der Änderungskündigung der fehlender Bereitschaft zur Weiterarbeit

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 108/06

DRsp Nr. 2006/27940

Kein Vorrang der Änderungskündigung der fehlender Bereitschaft zur Weiterarbeit

»Kein Vorrang der Änderungskündigung, wenn die klagende Arbeitnehmerin bis zum Schluss der Berufungsverhandlung - auch auf Nachfrage - nicht einmal behauptet, sie sei bereit gewesen, unter geänderten Bedingungen weiter zu arbeiten (keine Abweichung von BAG - 2 AZR 132/04).«

Normenkette:

KSchG § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um eine Forderung auf zukünftige Leistung.

Die Klägerin ist 1957 geboren, ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Sie war seit dem 01.10.1992 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Buchhalterin in der Abteilung Rechnungswesen, Buchhaltung, Statistik (ReBuSta) beschäftigt und verdiente zuletzt 2.709,21 EUR brutto pro Monat. In der gleichen Abteilung arbeitete noch die Kollegin der Klägerin, Frau A . Im Hinblick auf die Tätigkeit und die Höhe des Entgelts sind die beiden Arbeitnehmerinnen miteinander vergleichbar. Frau A ist 2 Jahre jünger als die Klägerin, geschieden, hat ein erwachsenes Kind und ist erst seit dem 01.10.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Frau A ist damit unstreitig sozial weniger schutzwürdig als die Klägerin.