Der am 22.05.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten vom 01.01.1978 bis zum 30.06.2004 als Angestellter beschäftigt gewesen. Anlässlich des Eintritts des Klägers in den (vorzeitigen) Ruhestand haben die Parteien die aus Bl. 11 f. d. A. ersichtliche "Vereinbarung" vom 14.05.2004 abgeschlossen. In der dort erwähnten (weiteren) "Vereinbarung vom 01.07.1988" (= Versorgungsvertrag, Bl. 7 ff. d.A.) heißt es u. a. in § 4 Ziff. 2.:
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