LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2006
5 Sa 861/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1399/05

Kein Weihnachtsgeldanspruch des Versorgungsempfängers bei eindeutig entgegenstehender Vereinbarung über beamtenähnliche Versorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 861/05

DRsp Nr. 2006/28156

Kein Weihnachtsgeldanspruch des Versorgungsempfängers bei eindeutig entgegenstehender Vereinbarung über beamtenähnliche Versorgung

Ist im Versorgungsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass, soweit Sonderzahlungen gewährt werden, ein Rechtsanspruch ausgeschlossen ist und auch nicht durch Zahlungen in mehreren aufeinander folgenden Jahren entsteht, kann alleine aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin ihren Ruhegehaltsempfängern (entsprechend der damaligen beamtenrechtlichen Rechtslage) tatsächlich das Ruhegehalt gezahlt hat, nicht darauf geschlossen werden, dass dem Ruhegehaltsempfänger statisch-konstitutiv ein entsprechender Anspruch eingeräumt worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 22.05.1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten vom 01.01.1978 bis zum 30.06.2004 als Angestellter beschäftigt gewesen. Anlässlich des Eintritts des Klägers in den (vorzeitigen) Ruhestand haben die Parteien die aus Bl. 11 f. d. A. ersichtliche "Vereinbarung" vom 14.05.2004 abgeschlossen. In der dort erwähnten (weiteren) "Vereinbarung vom 01.07.1988" (= Versorgungsvertrag, Bl. 7 ff. d.A.) heißt es u. a. in § 4 Ziff. 2.: