LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2006
5 Sa 505/06
Normen:
BGB § 133 § 162 § 242 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 7 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1685/05

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei wirksamer Kündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur durch vertragliche Vereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 505/06

DRsp Nr. 2007/17852

Kein Weiterbeschäftigungsanspruch bei wirksamer Kündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur durch vertragliche Vereinbarung

1. Hat der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht mittels Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung bestimmten Zeitpunkt.2. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Arbeitsverhältnis (mit einem etwaigen Betriebserwerber) nur dann (fort-) bestehen, wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, die Parteien also einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließen.3. Von dem Erfordernis einer vertraglichen Begründung des Arbeitsverhältnisses kann allenfalls in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 162 § 242 § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 7 Halbs. 1 ;

Tatbestand: