LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2006
3 Sa 585/06
Normen:
EFZG § 1 ; BGB § 133 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3108/05

Kein weitergehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Überschneidung von Krankheiten während sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit - Grundsatz der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles - keine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei nachträglicher Änderung der Folgebescheinigung in Erstbescheinigung - kein Anspruch auf freiwillige Sonderzahlung aufgrund Gleichbehandlung bei fehlender Bindung infolge doppelter Schriftformklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 585/06

DRsp Nr. 2007/11729

Kein weitergehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Überschneidung von Krankheiten während sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit - Grundsatz der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles - keine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei nachträglicher Änderung der Folgebescheinigung in Erstbescheinigung - kein Anspruch auf freiwillige Sonderzahlung aufgrund Gleichbehandlung bei fehlender Bindung infolge doppelter Schriftformklausel

1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls ist die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auch dann auf den 6-Wochen-Zeitraum beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzutritt, sich also Erkrankungen überschneiden.2. Im Falle der Rückforderung bereits geleisteter Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig erkrankt war; allein aufgrund der Tatsache einer nachträglichen Abänderung von Folgebescheinigungen in Erstbescheinigungen bei im Übrigen unveränderter Diagnose wird der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.