LAG Köln, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 14/17
ArbG Aachen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 38/16
Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten BetriebenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine analoge Anwendung des § 106 BetrVG in Gemeinschaftsbetrieben mit überwiegend tendenzgeschützten Zwecken
BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 3/18
DRsp Nr. 2020/4837
Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten BetriebenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine analoge Anwendung des § 106BetrVG in Gemeinschaftsbetrieben mit überwiegend tendenzgeschützten Zwecken
Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen in der Regel über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kommt die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung von § 106BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in Betracht, wenn die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen in dem Betrieb überwiegend tendenzgeschützte Zwecke verfolgen.Orientierungssätze:1. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Vorschrift gilt nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht für Unternehmen und Betriebe, die den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1TzBfG genannten Bestimmungen unmittelbar und überwiegend dienen (Rn. 17).
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