BAG - Beschluss vom 19.11.2019
7 ABR 3/18
Normen:
GRC Art. 27; RL 2002/14/EG Art. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; BetrVG § 106 Abs. 1; BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 118;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 21
ArbRB 2020, 140
AuR 2020, 285
BAGE 168, 360
BB 2020, 947
EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 4
EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 15
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 598
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 14/17
ArbG Aachen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 38/16

Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten BetriebenTendenzschutz für karitative UnternehmenKeine analoge Anwendung des § 106 BetrVG in Gemeinschaftsbetrieben mit überwiegend tendenzgeschützten Zwecken

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 3/18

DRsp Nr. 2020/4837

Kein Wirtschaftsausschuss in tendenzgeschützten Betrieben Tendenzschutz für karitative Unternehmen Keine analoge Anwendung des § 106 BetrVG in Gemeinschaftsbetrieben mit überwiegend tendenzgeschützten Zwecken

Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen in der Regel über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kommt die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in analoger Anwendung von § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in Betracht, wenn die an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen in dem Betrieb überwiegend tendenzgeschützte Zwecke verfolgen. Orientierungssätze: 1. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Vorschrift gilt nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht für Unternehmen und Betriebe, die den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG genannten Bestimmungen unmittelbar und überwiegend dienen (Rn. 17).