LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2006
3 Ta 23/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; GKG KV Nr. 1900; KSchG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 213/05

Keine Addition der Streitwerte bei mehreren Feststellungsanträgen und Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess - Wertfestsetzung für Zwischenzeugnis - kein Vergleichsmehrwert bei Erteilung eines Endzeugnisses statt des beantragten Zwischenzeugnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 23/06

DRsp Nr. 2006/27766

Keine Addition der Streitwerte bei mehreren Feststellungsanträgen und Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess - Wertfestsetzung für Zwischenzeugnis - kein Vergleichsmehrwert bei Erteilung eines Endzeugnisses statt des beantragten Zwischenzeugnisses

1. Wird neben zwei Feststellungsanträgen nach § 4 KSchG auch ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO gestellt, findet unter ihnen keine Addition der Gegenstandswerte statt, soweit sie wirtschaftlich denselben Wert verkörpern.2. Auch ein Beschäftigungsanspruch ist Element des gesamten Vertragsverhältnisses und damit wirtschaftlich Bestandteil des Feststellungsantrags; damit scheidet eine Doppelbewertung im Sinne der Addition der Werte nach den vorgenannten Grundsätzen aus. 3. Fehlen Wertangaben für die beantragte Erteilung eines Zwischenzeugnisses, ist auf das aus dem Akteninhalt ersichtliche Interesse des Arbeitnehmers und darauf abzustellen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein Zwischenzeugnis unter den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ ) herrschenden Bedingungen hat; insbesondere in den Fällen eines Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer schon wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits gehalten, im eigenen Interesse sich bald möglichst vorsorglich um eine neue Stelle zu bemühen, um seine wirtschaftliche Existenzsicherung zu gewährleisten.