OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2022
1 A 2931/19
Normen:
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 648
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4633/17

Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 1 A 2931/19

DRsp Nr. 2022/7562

Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Eine Änderung (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt (grundsätzlich) keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. § 48 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB X enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weder einer Analogie zugänglich noch - außerhalb ihres Anwendungsbereichs - als Auslegungshilfe heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Begehren,