LAG Köln - Urteil vom 18.01.2008
11 Sa 1077/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 3 ; BetrAVG (1974) § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; EG Art. 141 ; EG-Richtlinie 2000/78 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 1548
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5019/07

Keine Altersdiskriminierung durch gesetzliche Regelung zum Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1077/07

DRsp Nr. 2008/14467

Keine Altersdiskriminierung durch gesetzliche Regelung zum Verlust der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres

»1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 verstoßen weder gegen nationales noch gegen Europarecht.2. Für das nationale Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 3, Abs. 1 GG) und das Lohngleichheitsgebot des Art. 141 EG hat das BAG diese Feststellung schon in dem Urteil vom 18. Oktober 2005 (3 AZR 506/04) getroffen.3. Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor. Die Richtlinie 200/78/EG findet auf vor ihrem Erlass abgeschlossene Sachverhalte keine Anwendung. Es bleibt offen, ob der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 (C-144/04 - Mangold) zu entnehmen ist, dass es ein allgemeines europarechtliches Verbot der Altersdiskriminierung gibt. Selbst wenn dies angenommen wird, erweist sich die Ungleichbehandlung aus den in Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gründen als gerechtfertigt. Diese Rechtfertigungsgründe sind als Bestandteil des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Altersdiskriminierung anzusehen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 3 ; BetrAVG (1974) § 1 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; EG Art. 141 ; EG-Richtlinie 2000/78 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: