FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2014
10 K 14265/12
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 3; EStG § 79 S. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 85 Abs. 3 Nr. 3; AltZertG § 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Keine Altersvorsorgezulage für von der Versicherungspflicht gem. § 1 Abs. 3 ALG befreiten Landwirtschaftsehepartner Ausschluss von der unmittelbaren Zulagenberechtigung des Landwirts-Ehegatten ist verfassungsgemäß

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 10 K 14265/12

DRsp Nr. 2014/9450

Keine Altersvorsorgezulage für von der Versicherungspflicht gem. § 1 Abs. 3 ALG befreiten Landwirtschaftsehepartner Ausschluss von der unmittelbaren Zulagenberechtigung des Landwirts-Ehegatten ist verfassungsgemäß

Die unmittelbare Zulagenberechtigung des Ehegatten eines Landwirts gem. § 79 S. 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 S. 3 EStG aufgrund der seit 1.1.1995 bestehenden Versicherungspflicht gem. § 1 Abs. 3 ALG ist – ohne verfassungsrechtliche Zweifel – ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gem. § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht vorliegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 3; EStG § 79 S. 1; ALG § 1 Abs. 3; ALG § 85 Abs. 3 Nr. 3; AltZertG § 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die 1966 geborene Klägerin ist Ehefrau eines Landwirts. Die Eheleute haben drei Söhne, die 1992, 1999 und 2000 geboren sind. Das Kindergeld wurde an den Vater ausgezahlt.

Von der seit dem 01. Januar 1995 nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der LandwirteALG – bestehenden Versicherungspflicht von Unternehmerehegatten wurde die Klägerin mit Bescheid vom 15. März 1996 befreit. Der Befreiungsgrund war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG.