Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die 1966 geborene Klägerin ist Ehefrau eines Landwirts. Die Eheleute haben drei Söhne, die 1992, 1999 und 2000 geboren sind. Das Kindergeld wurde an den Vater ausgezahlt.
Von der seit dem 01. Januar 1995 nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – ALG – bestehenden Versicherungspflicht von Unternehmerehegatten wurde die Klägerin mit Bescheid vom 15. März 1996 befreit. Der Befreiungsgrund war der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG.
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