1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Infektionskrankheit, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Der am xxxxx 1964 geborene Kläger, der vom 1. September bis zum 15. November 2008 bei der S2 mbH H. beschäftigt war, zeigte mit Schreiben vom 15. November 2008 bei der Beklagten an, dass es sich bei seiner Erkrankung - einem Erysipel - um eine Berufskrankheit bzw. eine Unfallfolge handele. Seine berufliche Tätigkeit habe im Wesentlichen darin bestanden, die Aufnahme von Müll vorzunehmen. Dabei habe es sich um Lebensmittelreste bzw. Krankenhausabfälle gehandelt, die mit Händen und Füßen bearbeitet worden seien.
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