LSG Hamburg - Urteil vom 21.12.2022
L 2 U 25/21 ZVW
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 11/16

Keine Anerkennung der Berufskrankheit nach der Ziffer 4105 - durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards - der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der gesetzlichen UnfallversicherungVerrichtung von Maler- und Sandstrahlarbeiten im Schiffsbau

LSG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 2 U 25/21 ZVW

DRsp Nr. 2023/5729

Keine Anerkennung der Berufskrankheit nach der Ziffer 4105 – durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards – der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung Verrichtung von Maler- und Sandstrahlarbeiten im Schiffsbau

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben – hier verneint für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards – nach der Verrichtung von Maler- und Sandstrahlarbeiten im Schiffsbau.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 102;

Tatbestand