LSG Hamburg - Urteil vom 18.10.2023
L 2 U 42/21
Normen:
SGB VII § 9; BKVO Nr. 1310;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 33/21

Keine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKV - Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide - in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer KrankheitChlorakne und Morbus Bowen eines Chemiearbeiters

LSG Hamburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 2 U 42/21

DRsp Nr. 2023/16136

Keine Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKV - Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide - in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer Krankheit Chlorakne und Morbus Bowen eines Chemiearbeiters

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist es erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen – hier im Falle der begehrten Feststellung einer Chlorakne und/oder eines Morbus Bowen als Berufskrankheit nach Nr. 1310 der Anlage 1 zur BKV.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9; BKVO Nr. 1310;

Tatbestand