Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 (BK 2301) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit -.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger war von April 2001 bis März 2015 im Bereich der Kfz-Aufbereitung als Autopfleger tätig; dies bis März 2002 im E Autopflegezentrum C, seit Mai 2002 im Autohaus D in C - hier bis Ende Mai 2011 am Standort I Straße, anschließend am Standort E Straße. Seit April 2015 übt er diese Tätigkeit als Selbstständiger aus.
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