LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2018
L 3 U 477/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs. 3; BKV Anl. 1 Nr. 1302; BKV Anl. 1 Nr. 1307; BKV Anl. 1 Nr. 1317;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 147/14

Keine Anerkennung der Erkrankung eines Molkereimeisters mit beruflichem Kontakt zu Schädlingsbekämpfungsmitteln an einer Multisystematrophie als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Unfallversicherungsträgers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles

LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 3 U 477/15

DRsp Nr. 2018/15023

Keine Anerkennung der Erkrankung eines Molkereimeisters mit beruflichem Kontakt zu Schädlingsbekämpfungsmitteln an einer Multisystematrophie als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Anspruch des Hinterbliebenen auf eine isolierte Vorabentscheidung des Unfallversicherungsträgers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles

1. Zur Geltendmachung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Tod eines Versicherten infolge einer angeblichen Berufskrankheit. 2. Die Erkrankung eines Molkereimeisters, der beruflichen Kontakt zu Schädlingsbekämpfungsmitteln hatte, an einer Multisystematrophie stellt weder eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit Nr. 1302, Nr. 1303, Nr. 1307, Nr. 1317 oder einer sonstigen Nummer der Anlage 1 zur BKV noch eine sog. Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII dar. 3. Nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist die Ätiologie der Multisystematrophie ungeklärt.