LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2017
L 19 R 263/16
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 247 Abs. 2a; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 311/13

Keine Anerkennung einer beruflichen Grundausbildung in der DDR als fiktive Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 19 R 263/16

DRsp Nr. 2018/11352

Keine Anerkennung einer beruflichen Grundausbildung in der DDR als fiktive Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die berufliche Grundausbildung der Klassen 9 und 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der DDR ist nicht als fiktive Beitragszeit im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 247 Abs. 2a; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Zeit vom 01.09.1964 bis 31.08.1966 als Pflichtbeitragszeit hilfsweise als Anrechnungszeit wegen einer im Rahmen einer Schulausbildung aufgenommenen "beruflichen Grundausbildung" als Maurerlehrling in der ehemaligen DDR anzuerkennen ist.

Der 1949 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 18.06.2012 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2012 ab dem 01.10.2012 in Höhe von monatlich 977,11 € zunächst bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 21.09.2012 wurde der Zahlbetrag auf 987,83 € angehoben, nachdem in Österreich zurückgelegte Rentenzeiten zu berücksichtigen waren.