LSG Hessen - Urteil vom 03.11.2017
L 9 U 150/16
Normen:
BKV Anlage 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 36/13

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Gas- und Wasserinstallateur bei der Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen bei der Infektion mit dem Erreger Streptococcus bovis

LSG Hessen, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen L 9 U 150/16

DRsp Nr. 2017/17153

Keine Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Gas- und Wasserinstallateur bei der Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen bei der Infektion mit dem Erreger Streptococcus bovis

Für einen Gas- und Wasserinstallateur, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen befasst ist, besteht hinsichtlich der Infektion mit dem Erreger Streptococcus bovis keine Infektionsgefahr, die in besonderem Maße über derjenigen der Gesamtbevölkerung liegt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anlage 1 Nr. 3101; SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1957 geborene Kläger war nach Umschulung zum Gas- und Wasserinstallateur (November 1982 bis April 1985) bis September 2012 in diesem Beruf in einem Sanitärbetrieb, der Firma D. in A-Stadt, tätig. Nach seinen eigenen Angaben war er dabei überwiegend im Auftrag seiner Arbeitgeberin bei der E. AG und der EX-Schlauch-GmbH A-Stadt zur Reinigung und Instandhaltung der Abwasseranlagen eingesetzt gewesen.

1. 2.