LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2015
L 15 VK 4/15
Normen:
BVG § 1; SGB X § 44; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VK 2/13

Keine Anerkennung einer Schwerhörigkeit als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz bei fehlendem Zusammenhang zwischen einer im Krieg erfolgten Lärmbelastung und der vorliegenden Hörschädigung; Abgrenzung zwischen einer Aufhebung gemäß § 48 SGB X und einer Rücknahme gemäß § 44 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 15 VK 4/15

DRsp Nr. 2016/3777

Keine Anerkennung einer Schwerhörigkeit als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz bei fehlendem Zusammenhang zwischen einer im Krieg erfolgten Lärmbelastung und der vorliegenden Hörschädigung; Abgrenzung zwischen einer Aufhebung gemäß § 48 SGB X und einer Rücknahme gemäß § 44 SGB X

1. Eine Berücksichtigung über § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen voraus. 2. In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen nur das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid. 3. Lag die als weitere Schädigungsfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung aber schon zur Zeit der letzten bestandskräftigen Feststellung von Schädigungsfolgen vor, scheidet eine Anerkennung über § 48 SGB X aus; die Rechtsgrundlage für eine Anerkennung wäre § 44 SGB X.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1; SGB X § 44; SGB X § 48;

Tatbestand