LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.12.2016
L 3 U 22/13
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 92/08

Keine Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für Krebserkrankungen des Magens und der Speiseröhre in der Gummiindustrie

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 3 U 22/13

DRsp Nr. 2017/6432

Keine Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für Krebserkrankungen des Magens und der Speiseröhre in der Gummiindustrie

Eine Krebserkrankung des Magens und der Speiseröhre (Kardiakarzinom) bei einem in der Gummiindustrie beschäftigten Versicherten kann nicht als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK sind erfüllt, wenn eine bestimmte Personengruppe infolge der versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach den neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Erkrankung hervorrufen. 2. Dabei sind die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nur dann als "neu" anzusehen, wenn sie erst nach dem Erlass der letzten BKV entstanden oder zu diesem Zeitpunkt zwar bereits im Ansatz vorhanden gewesen sind, aber trotz einer Nachprüfung als nicht ausreichend bewertet worden sind und sich erst anschließend zur "BK-Reife" verdichtet haben.