LSG Hessen - Beschluss vom 10.11.2022
L 1 VE 15/22
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 3/16

Keine Anerkennung eines Impfschadens nach dem InfektionsschutzgesetzKein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Polio-Impfung und einer Polioencephalitis

LSG Hessen, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 1 VE 15/22

DRsp Nr. 2023/6710

Keine Anerkennung eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Polio-Impfung und einer Polioencephalitis

Zur Anerkennung eines Impfschadens muss eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation (Primärschaden im Sinne eines "Gesundheitserstschadens"), sowie eine – dauerhafte – gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden (Sekundärschaden), vorliegen. Die Schutzimpfung, die Impfkomplikation und der Impfschaden bilden dabei vorliegend die einzelnen Elemente der sogenannten dreigliedrigen Kausalkette – hier verneint für den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Polio-Impfung und geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere einer Polioencephalitis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1; BVG;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Impfschadens nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).