LSG Bayern - Urteil vom 06.12.2017
L 6 R 38/17
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 306 Abs. 1; SGB VI § 307b; SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 12/15

Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Schweiz in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt in DeutschlandKeine ausnahmsweise Berücksichtigung bei einem Stipendium im Ausland

LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 6 R 38/17

DRsp Nr. 2018/12199

Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Schweiz in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Keine ausnahmsweise Berücksichtigung bei einem Stipendium im Ausland

1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung von in der Schweiz zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung 2. Ein Auslandsaufenthalt aufgrund eines Stipendiums stellt keinen Fall eines "Rumpfarbeitsverhältnisses" bzw. einer sog. "Quasientscheidung" dar, nach welchem Kindererziehungszeiten ausnahmsweise Berücksichtigung finden können. 3. Die Vorschriften über die sog. "Mütterrente" sind auch in dem Bestandsrentner betreffenden Regelungsgehalt (§ 307d SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.