LAG Hamm - Urteil vom 30.11.2006
11 Sa 1039/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BAT Protokollnotiz 4 zu Nr. 1 SR 2 y;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 167/06 - 12.05.2006,

Keine Anrechnung früherer Arbeitszeit eines Lehrers auf Wartezeit bei fehlendem sachlichen Zusammenhang zwischen einer nur durch Ferien getrennten Tätigkeit an Berufskolleg und Gymnasium

LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1039/06

DRsp Nr. 2007/2662

Keine Anrechnung früherer Arbeitszeit eines Lehrers auf Wartezeit bei fehlendem sachlichen Zusammenhang zwischen einer nur durch Ferien getrennten Tätigkeit an Berufskolleg und Gymnasium

»1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an.2. Bei zwei Lehrerarbeitsverhältnissen, die lediglich durch die Schulferien voneinander getrennt sind, fehlt ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn die Beschäftigung nach den Ferien an einer anderen Schulform erfolgt und der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag keine einzelvertraglich vereinbarte Perspektive auf eine weitere Beschäftigung eröffnet, die über den Verweis auf die SR 2 y BAT und damit auch auf die dortige Protokollnotiz 4 zu Nr.1 hinausgeht (Schulform hier: zunächst Berufskolleg und Sekundarstufe II, dann Gymnasium mit Unterricht in den Sekundarstufen I und II).