LAG München - Urteil vom 13.12.2007
2 Sa 590/07
Normen:
TVöD § 6 Abs. 3 Satz 3 ; TVöD-BT-K § 49 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg - 8 Ca 1085/06 L - 04.06.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Keine Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf Sollarbeitszeit im Krankenhausbereich

LAG München, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 590/07

DRsp Nr. 2008/4293

Keine Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf Sollarbeitszeit im Krankenhausbereich

»1. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nicht nach § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan ohnehin frei ist. 2. § 6 Abs. 3 S. 3 TVöD-AT gilt im Krankenhausbereich nicht, sondern wird durch § 49 TVöD-BT-K verdrängt.«

Normenkette:

TVöD § 6 Abs. 3 Satz 3 ; TVöD-BT-K § 49 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von dienstfreien Wochenfeiertagen auf die Sollarbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1.9.2000 im Krankenhaus V. als Küchenhilfe beschäftigt und arbeitet seit August 2001 mit 50 % der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit (19,5 Stunden). Sie erbringt ihre Arbeitsleistung in Form von Vollschichtzeiten (täglich 7,7 Stunden), wobei sie dienstplanmäßig auch an Samstagen und Sonntagen zum Dienst eingeteilt wird. Nach einer Dienstvereinbarung "Arbeitszeit Küche - KKH V." in der Fassung vom 6.12.2006 gibt es in der Küche drei Vollzeitschichten von 7,7 Stunden, nämlich den Frühdienst von 6:00 bis 14:12 Uhr, den Kernarbeitsdienst von 6:30 bis 14:42 Uhr und den Spätdienst von 9:00 bis 17:12 Uhr.