LAG Köln - Urteil vom 10.12.2007
14 Sa 1148/07
Normen:
BGB § 615 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4064/06

Keine Anrechnung von Zwischenverdienst bei anderweitiger Tätigkeit außerhalb der Teilzeitarbeitszeiten

LAG Köln, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1148/07

DRsp Nr. 2008/14389

Keine Anrechnung von Zwischenverdienst bei anderweitiger Tätigkeit außerhalb der Teilzeitarbeitszeiten

»1. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer muss sich im Annahmeverzugszeitraum nur solchen Zwischenverdienst anrechnen lassen, der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht wurde (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.09.1990 - 2 AZR 165/90).2. Eine Anrechnung scheidet daher regelmäßig aus, wenn hinsichtlich Teilzeittätigkeit und Zwischenverdiensttätigkeit keine Kollision der Arbeitszeiten besteht.«

Normenkette:

BGB § 615 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Annahmeverzugslohn der Klägerin.

Die am 20.05.1962 geborene Klägerin war seit April 1995 als Reinigungskraft für die Beklagten, die ein Reinigungsunternehmen betreibt, tätig. Ihr monatlicher Lohn betrug durchschnittlich 607,93 EUR brutto. Mit der Begründung, der Reinigungsumfang sei reduziert worden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2005 zum 28.02.2005.

Die von der Klägerin hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 02.03.2006). Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.10.2006 - 14 Sa 611/06 - zurückgewiesen.