LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2006
16 Sa 1623/05
Normen:
ZPO § 524 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 35
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 1970/04 - 20.07.2005,

Keine Anschlussberufung ohne entsprechende Erklärung

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 1623/05

DRsp Nr. 2006/27858

Keine Anschlussberufung ohne entsprechende Erklärung

»Eine Berufung, die unzulässig ist, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, kann auch dann nicht ohne Anschließungserklärung als Anschlussberufung ausgelegt werden, wenn durch die nachgereichte Berufungsbegründung die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung gewahrt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 524 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Spesen.

Der Kläger war seit dem 01.06.2005 für den Beklagten als Kraftfahrer tätig für eine monatliche Vergütung von 1.900,-- EUR brutto. In seiner Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerklasse IV eingetragen. Der Arbeitsvertrag sah für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vor.

Ziffer 12 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

"Ausschlussfrist