Die Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Spesen.
Der Kläger war seit dem 01.06.2005 für den Beklagten als Kraftfahrer tätig für eine monatliche Vergütung von 1.900,-- EUR brutto. In seiner Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerklasse IV eingetragen. Der Arbeitsvertrag sah für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vor.
Ziffer 12 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"Ausschlussfrist
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