Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto für Reisezeiten, die der Kläger für Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendet hat.
Der Kläger ist seit dem 28.05.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Aufzugsmonteur in der Nahmontage beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.
Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des in der Niederlassung B. gebildeten Betriebsrats, Mitglied des Gesamtbetriebsrats und als solcher Mitglied in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen des Gesamtbetriebsrats. Aufgrund der Betriebsrats- und insbesondere Gesamtbetriebsratsaufgaben hat der Kläger öfters Termine an anderen Orten als der Niederlassung B. wahrzunehmen, was erhebliche Reisezeiten bedingt. Seit Mitte des Jahres 2002 hat der Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinerlei Tätigkeiten als Aufzugsmonteur mehr ausgeübt. Eine förmliche Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG liegt jedoch nicht vor.
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