LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2006
6 Sa 196/06
Normen:
KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 929/05

Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf organschaftliche Vertreter - Geschäftsführertätigkeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 196/06

DRsp Nr. 2007/2720

Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf organschaftliche Vertreter - Geschäftsführertätigkeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage

1. Organschaftlicher Vertreter fallen unter die im § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG genannten Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die §§ 1 - 13 KSchG keine Anwendung finden.2. Ist die Geschäftsführer-Tätigkeit auf der Grundlage arbeitsvertraglichen Abreden und nicht durch einen neuen Geschäftsführer-Vertrag erbracht worden, liegt mit der Bestellung zum Geschäftsführer auch dann eine Organstellung vor, wenn beide Tätigkeiten die Koordination und Leitung aller im Bereich der Informationstechnologie tätigen Mitarbeiter und die damit zusammen hängenden vorbereitenden und leitenden Tätigkeiten beinhalten.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte am 22.03. zum Ablauf des 30.09.2004 erklärt hat und mit der Klageerweiterung gegen eine weitere Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005 zum 31.12.2005 gewendet.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er als Arbeitnehmer der Beklagten zu Betrachten sei, weswegen die erste Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrates und die weiters erklärte Kündigung wegen nicht Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe unwirksam seien.