Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung, welche die Beklagte am 22.03. zum Ablauf des 30.09.2004 erklärt hat und mit der Klageerweiterung gegen eine weitere Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005 zum 31.12.2005 gewendet.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er als Arbeitnehmer der Beklagten zu Betrachten sei, weswegen die erste Kündigung mangels Anhörung des Betriebsrates und die weiters erklärte Kündigung wegen nicht Vorliegen der dringenden betrieblichen Gründe unwirksam seien.
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